Wichtige Infos für Grundstückeigentümer:
Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.
Durch den enorm hohen Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung der Einheitswertbescheide, können die Grundsteuerbescheide nicht fristgerecht versendet werden.
Wir bitten Sie, die Grundsteuer für das Jahr 2025 erst zu begleichen, sobald sie einen Grundsteuerbescheid der Verbandsgemeindervewaltung erhalten haben. Es werden, ohne gültigen Grundsteuerbescheid, ab dem 01.01.2025 keine Fälligkeiten abgebucht.
Nach § 266 Abs. 4 Satz 1 BewG werden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
oder an
Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren
Sollten Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.